Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 261 Rücklage
Stand: 05.04.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/261#abs-1 (1) Die Krankenkasse hat zur Sicherstellung ihrer Leistungsfähigkeit eine Rücklage zu bilden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/261#abs-2 (2) Die Satzung bestimmt die Höhe der Rücklage in einem Vomhundertsatz des nach dem Haushaltsplan durchschnittlich auf den Monat entfallenden Betrages der Ausgaben für die in § 260 Abs. 1 Nr. 1 genannten Zwecke (Rücklagesoll). Die Rücklage muß mindestens ein Fünftel des Betrages der auf den Monat entfallenden Ausgaben nach Satz 1 betragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/261#abs-3 (3) Die Krankenkasse kann Mittel aus der Rücklage den Betriebsmitteln zuführen, wenn Einnahme- und Ausgabeschwankungen innerhalb eines Haushaltsjahres nicht durch die Betriebsmittel ausgeglichen werden können. In diesem Fall soll die Rücklage in Anspruch genommen werden, wenn dadurch Erhöhungen des Zusatzbeitragssatzes nach § 242 während des Haushaltsjahres vermieden werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/261#abs-4 (4) Ergibt sich bei der Aufstellung des Haushaltsplans, daß die Rücklage geringer ist als das Rücklagesoll, ist bis zur Erreichung des Rücklagesolls die Auffüllung der Rücklage im Regelfall mit einem Betrag in Höhe von mindestens der Hälfte des Rücklagesolls im Haushaltsplan vorzusehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/261#abs-5 (5) Übersteigt die Rücklage das Rücklagesoll, ist der übersteigende Betrag den Betriebsmitteln zuzuführen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/261#abs-6 (6) Die Rücklage ist getrennt von den sonstigen Mitteln so anzulegen, daß sie für den nach Absatz 1 genannten Zweck verfügbar ist. Sie wird vorbehaltlich des § 262 von der Krankenkasse verwaltet.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 261 SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 06.04.2022 – L 11 KR 33/21 KLZitiert von 1
- LSG NRW, 20.02.2025 – L 16 KR 336/21 KLZitiert von 1
- BSG, 08.10.2019 – B 1 A 2/19 RKrankenversicherung - Jahresrechnung - Rückstellungen aufgrund ungewisser Verpflichtungen oder für künftige Zeiträume - Buchung nur aufgrund einer besonders geregelten Rechtfertigung - Buchung für Verpflichtungen aus Umlagen für Haftungsfälle für geschlossene KrankenkassenZitiert von 3
- LSG NRW, 03.04.2025 – L 5 KR 306/21 KL
- LSG NRW, 03.04.2025 – L 5 KR 308/21 KLZitiert von 1
- BVerfG, 13.09.2005 – 2 BvF 2/03Verfassungsmäßigkeit des Beitragssatzsicherungsgesetzes vom 23. Dezember 2002 (zur Reichweite der Zustimmungsbedürftigkeit nach Art. 84 Abs. 1 GG und zur verfassungsrechtlichen Beurteilung verordnungsändernder Gesetze)Zitiert von 244
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 27.06.2023 – L 11 KR 2637/20
- BSG, 19.11.2019 – B 1 KR 10/19 R(Krankenversicherung - Krankenhaus - Schlussrechnung mit ins Auge springendem Korrekturbedarf - kein Eintritt der Verwirkung - Prüftiefe der Krankenhausabrechnung - Nichtigkeit der Zahlungsregelung des § 11 Abs 2 KHBV - Verjährung von Vergütungsansprüchen der Krankenhäuser)Zitiert von 29
- FG Hessen, 22.02.2018 – 4 K 174/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 261 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.03.2020 Ausfertigung
§ 261 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. März 2020 (BGBl. I 604)
BGBl. 2020 I S. 604
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21.07.2014 Ausfertigung
§ 261 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I 1133)
BGBl. 2014 I S. 1133
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